Covid-19 Maßnahmen im Kontext Frühkindliche Bildung:

Rechtliche, informationelle und gesundheitliche Verlässlichkeit bzw. Sicherheit für Kinder, Eltern und Erziehungsfachkräfte sowie ihre jeweiligen Angehörigen gewährleisten

 

Zur Einordnung:

Es gelten in Form des Infektionsschutzgesetzes gemeinsame Vorgaben für Fachkräfte der Kindertagespflege und der Kindertagesstätten und Krippen in puncto Umgang mit kranken Kindern und Infektionen.

Im Zuge der Maßnahmen zum Corona-Virus, wurde die Regelung getroffen, eine Notversorgung in Kindertagesstätten einzurichten und Einrichtungen der Kindertagespflege geöffnet zu halten. Letztere umfassen in der Regel meist ohnehin nicht mehr als die nun vorgesehenen maximal 5 Kinder.

Es muss im Frühkindlichen Bereich eine rechtliche, informationelle und gesundheitliche Verlässlichkeit bzw. Sicherheit für Kinder, Eltern und Erziehungsfachkräfte sowie ihre jeweiligen Angehörigen gewährleistet werden. Entsprechend fordern wir das Folgende:

 

  • Erhöhtes Infektions- und Verbreitungsrisiko hinsichtlich Covid-19 bei Kindertagespflegestellen bei Maßnahmen beachten: Es muss ein bedeutender Unterschied der Einrichtungstypen beachtet werden: Die Kindertagespflege findet in überwiegender Regel in den privaten Räumen der Kindertagespflegekräfte statt. Daraus ergibt sich sowohl für die Kinder, als auch für die Kindertagespflegekräfte und die jeweiligen Angehörigen, ein entsprechendes erhöhtes Infektions-, Verbreitungs- und gesundheitliches Gefahrenrisiko hinsichtlich Covid-19. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich unter entsprechenden Personen Angehörige von Risikogruppen befinden.
  • Im Falle besonderer Gefährdungsgegebenheiten, müssen Kindertagespflegekräfte ohne Nachteile verantwortungsvoll in Absprache mit den Behörden über eine Schließung ihres Angebots entscheiden können: Sollten Kindertagespflegestellen geöffnet bleiben, müssen Kindertagespflegekräfte, die ihr Angebot aus Gründen der Abwägung des individuellen gesundheitlichen Risikos für sich und andere nicht anbieten können, weiterhin über eine Schließung bzw. Einschränkung ihres Angebots entscheiden können, ohne der Gefahr einer existenzgefährdenden Situation oder anderen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  • Finanzielle Absicherung der Kindertagespflegekräfte und der Eltern. Finanzielle Unterstützung für die Kommunen: Wir begrüßen, dass einige Kommunen bereits die Erstattung der Beiträge zum Besuch einer Einrichtung der frühkindlichen Bildung in der Corona-Zeit in die Wege geleitet haben. Die Kommunen dürfen auf diesen Kosten nicht sitzenbleiben. Das Land Schleswig-Holstein wird aufgefordert, die Kommune bei der Erstattung von KiTa-, Krippen- und Kindertagespflegebeiträgen finanziell zu unterstützen.
  • Rechtliche, informationelle und gesundheitliche Verlässlichkeit bzw. Sicherheit für Kinder, Eltern und Erziehungsfachkräfte sowie ihre jeweiligen Angehörigen gewährleisten: Eltern, deren Kinder sich in einer Kindertagespflegestelle befinden, müssen zudem in die Lage versetzt werden, hinsichtlich ihren Ansprüchen und Rechten im Kontext der Corona-Krise gegenüber ihrem Arbeitgeber, mit Eltern und Kindern in Kindertagesstätten gleichgesetzt zu sein. Maßnahmen für Kindertagespflege und Krippen müssen in Äquivalenz zu Kindertagesstätten angeordnet werden. Dies ist auch geboten, weil Kleinkinder Hygieneverhalten von sich aus nicht einhalten können und eine verlässliche Information der Erziehungsfachkräfte und Eltern gegeben sein muss. Für Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Tätigkeiten beschäftigt sind, sind – auch im Hinblick auf Infektion und Verbreitung des Corona-Virus – geeignete und gebotene Notbetreuungsangebote bereitzustellen.
  • Auch Kindertagespflegekräfte müssen sich um ihre eigenen Kinder kümmern und ihre Familien in der Lage verbleiben können, infrastrukturell sowie für die Versorgung unseres Landes wichtige Home Office Arbeit zu leisten: Es muss auch den Kindertagespflegekräften möglich sein, sich, auch wenn diese nicht gesetzlich in die maximale Betreuungsanzahl eingerechnet werden, um betreuungsbedürftige Kinder zu kümmern. Dies gilt auch für weitere Angehörige, wie pflegebedürftige und ältere Familienmitglieder. Auch zu bedenken ist, dass auch auf den jeweils anderen Elternteil, der sich, wie die Eltern der zu betreuenden Kinder auch, im Home Office befindet, eine Erschwernis dieser Arbeit zu Hause zukommt – insbesondere, wenn die Familie der Kindertagespflegekraft selbst Kinder hat.

 

Stand: 16.03.2020

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